Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
09. Juni 1989
#9 – stgbua_ndg_1989
Artikel 4 §§ 1 bis 5 gilt sinngemäß für die Offenbarung durch einen Täter oder Teilnehmer einer Straftat nach § 129 des Strafgesetzbuches oder einer mit dieser Tat zusammenhängenden, mit zeitiger Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedrohten Tat, wenn die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung auf die Begehung von Taten im Sinne des § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung gerichtet sind. Gemäß Artikel 4 §§ 1 und 2 Satz 2 zuständig sind die Staatsanwaltschaft und das Gericht, das für die Hauptverhandlung zuständig wäre.
Kurz erklärt
- Artikel 4 §§ 1 bis 5 gelten auch für Geständnisse von Tätern oder Teilnehmern an bestimmten Straftaten.
- Diese Straftaten sind nach § 129 des Strafgesetzbuches oder ähnliche, die mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht sind.
- Die Vereinigung muss auf die Begehung von bestimmten Straftaten ausgerichtet sein.
- Die Staatsanwaltschaft und das zuständige Gericht sind für die Verfahren verantwortlich.
- Die Regelungen sollen die Offenbarung von Informationen in diesen Fällen regeln.